TradefleX Europe
Market Runtime Die Plattforminfrastruktur von Forecast bis Settlement. Forecast Intelligence Prognosebasierte Optimierung mit Risikobändern. Dispatch Laufend aktualisierte Pool-Entscheidungen. Flex Pool Dezentrale Assets als steuerbare Flexibilitätspools. Settlement Transparente, nachvollziehbare Abrechnung. Multi-Country Skalierung über europäische Markträume.
Partner-Ökosystem Überblick über alle Partnerrollen. Für OEM-Partner White-Label-Anbindung unter eigener Marke. Für Technologiepartner Systeme an die Market Runtime anbinden. Für Asset-Plattformen Bestehende Portfolios marktseitig aktivieren. Für Marktpartner Institutionelle Zusammenarbeit im Marktzugang.
Übersicht Die Lösungsbereiche der TradefleX Plattform. AI-Gateway OEM-White-Label Edge-Hardware in BASIC, PRO und MAX. Optimierung Behind-the-Meter: Eigenverbrauch, Peak Shaving, Day-Ahead. Vermarktung Front-of-the-Meter: Flexibilität und Cross-Market.
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Nutzung der TradefleX Plattform

TradefleX Europe GmbH · Stand: Mai 2026 · Version 1.0

Präambel

Die TradefleX Europe GmbH (nachfolgend „TradefleX") betreibt eine europäische Flexibilitäts- und Vermarktungsplattform für Batteriespeicher (BESS), Energiemanagement-Systeme (EMS), Forecasting, Direktvermarktung, Pooling sowie Cross-Market-Optimierung. Die Plattform verbindet lokale Edge- und EMS-Systeme über das TradefleX AI-Gateway mit einer cloudbasierten Optimierungs-, Forecast-, Dispatch- und Settlement-Schicht und arbeitet mit ausgewählten Partnern aus Direktvermarktung, Bilanzkreismanagement, Intraday-Vermarktung und dynamischer Tarifierung zusammen.

TradefleX ist weder eine reine Direktvermarktungsgesellschaft noch ein klassischer Softwarelizenzgeber. TradefleX stellt eine operative Flexibilitätsplattform bereit, die regulatorische, technische und kaufmännische Schichten zu einem integrierten Plattformdienst zusammenführt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln die Rechtsbeziehung zwischen TradefleX und ihren Kunden bei der Nutzung der Plattform.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen TradefleX und dem Kunden über die Nutzung der TradefleX Plattform einschließlich aller Plattform-Module, Cloud-Dienste, Edge-Komponenten (AI-Gateway), Schnittstellen, Reports und damit verbundener Leistungen.

(2) Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Plattform richtet sich insbesondere an gewerbliche und industrielle Asset-Eigentümer, Anlagenbetreiber, BESS- und PV-Betreiber, EPC-Unternehmen, EMS-Distributoren, OEM-Partner und institutionelle Asset-Investoren.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, TradefleX hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn TradefleX in Kenntnis der Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individualvereinbarungen zwischen TradefleX und dem Kunden — insbesondere im Hauptvertrag, in Leistungsbeschreibungen, Service-Levels oder im jeweiligen Preisanhang — haben Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen gelten die AGB ergänzend.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrags ist die Bereitstellung der TradefleX Plattform als integriertem Plattformdienst. Die konkrete Ausgestaltung des Leistungsumfangs ergibt sich aus dem jeweils gewählten Plattform-Produkt (insbesondere BTM-Optimierung, Day-Ahead-Bezugs- und Einspeiseoptimierung, FTM-Flexibilitätsvermarktung sowie perspektivisch Cross-Market-Optimierung) und der zugehörigen AI-Gateway-Variante (BASIC, PRO, MAX).

(2) Der Plattformdienst umfasst je nach Produktauswahl insbesondere: die Anbindung des Kundenassets über das AI-Gateway, die lokale Optimierung und Edge-Steuerung, die cloudseitige Fahrplan- und Dispatch-Optimierung, das Forecasting (Last, PV, Markt, Verfügbarkeit), die Pooling- und Vermarktungssteuerung, die Reconciliation, das Settlement, das Customer-Wallet sowie das Customer Dashboard mit Reporting- und Audit-Sichten.

(3) Die Plattform wird in einer cloud-to-edge-Architektur betrieben: die Cloud-Schicht trägt die Markt-, Optimierungs- und Settlement-Logik, die lokale Edge-Schicht (AI-Gateway) trägt die Echtzeit-Steuerung, lokale Optimierung und — in der MAX-Variante — den autonomen Weiterbetrieb bei Cloud-Verbindungs-Abriss im Rahmen der lokalen Sicherheits-, Schutz- und Asset-Funktionen.

(4) TradefleX ist berechtigt, einzelne Plattform-Leistungen durch qualifizierte Partner erbringen zu lassen (insbesondere Optimierer, Direktvermarkter, Intraday-Vermarkter, Bilanzkreisverantwortliche, Forecast-Provider). TradefleX bleibt dem Kunden gegenüber Plattformbetreiber und Hauptansprechpartner.

§ 3 Leistungsumfang und Charakter der Leistungen

(1) TradefleX schuldet die fachgerechte Bereitstellung und den fachgerechten Betrieb der Plattform nach dem jeweils gültigen Stand der Technik und der gemäß Vertrag vereinbarten Funktionalität. TradefleX schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

(2) Insbesondere garantiert TradefleX nicht das Erreichen bestimmter Markterlöse, Dispatch-Mengen, Optimierungsergebnisse oder Capture Rates. Tatsächliche Erlöse und Optimierungsergebnisse sind abhängig von einer Vielzahl von Faktoren, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereichs von TradefleX liegen, insbesondere von:

Marktbedingungen und Marktpreisen an Spot-, Intraday- und perspektivisch Regelreservemärkten;

der tatsächlichen Verfügbarkeit, dem technischen Zustand und der Leistungsfähigkeit des Kundenassets, einschließlich BESS, PCS, BMS, EMS und Netzanschluss;

der Qualität der zur Verfügung gestellten Daten, der Last- und Erzeugungsprofile und der Kommunikationsverbindung;

Forecastqualität, Forecastabweichungen sowie probabilistischer Unsicherheit (P10/P50/P90);

Eingriffen, Anweisungen oder Restriktionen von Netzbetreibern (Redispatch, Engpassmanagement, Spitzenkappung, Steuerbefehle nach § 14a EnWG, § 10b EEG oder vergleichbaren Vorschriften);

regulatorischen, steuerlichen oder bilanziellen Änderungen auf Bundes-, EU- oder Marktebene;

Leistungen Dritter, insbesondere von Direktvermarktern, Bilanzkreisverantwortlichen, Intraday-Vermarktern, Forecast-Providern, Optimierern und Stromlieferanten.

(3) Prognosen, Forecasts, Vorschau-Sichten und indikative Erlösangaben im Customer Dashboard oder in Reports sind unverbindlich. Sie dienen der Transparenz und Operations-Steuerung, begründen aber keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder Ergebnisse.

(4) Die Plattform wird im Rahmen ihres jeweiligen Reifegrades bereitgestellt. TradefleX ist berechtigt, die Plattform fortlaufend weiterzuentwickeln, einzelne Funktionen zu ergänzen, zu ersetzen oder — soweit dies dem Kunden zumutbar ist und den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt — anzupassen oder zurückzunehmen.

§ 4 Plattformcharakter und Zusammenarbeit mit Partnern

(1) TradefleX ist Plattformbetreiber. Die Plattform integriert technische, marktseitige und regulatorische Leistungen Dritter in einen einheitlichen Plattformdienst. TradefleX wählt die jeweiligen Partner nach fachlicher Eignung und betreibt eine eigene Partner-Governance.

(2) Einzelne Plattform-Leistungen werden über folgende Partner-Klassen erbracht: Optimierungs- und Forecast-Provider (z. B. EnopAI, FuroEnergy, perspektivisch TradefleX-eigene Forecast-Engine), Intraday-Vermarkter, Direktvermarkter, dynamische Stromlieferanten, Bilanzkreisverantwortliche, EMS- und Edge-Integrationspartner sowie länderspezifische Marktrollen-Partner. Die jeweils aktuelle Partner-Konfiguration ist in den Produkt- und Leistungsbeschreibungen bzw. im Customer Dashboard nachvollziehbar.

(3) TradefleX behält sich vor, Partner aus sachlichen Gründen — insbesondere bei Performance-, Reputations-, Compliance-, Verfügbarkeits- oder Forecast-Qualitätsdefiziten — auszutauschen oder zu ergänzen. Soweit ein solcher Austausch Auswirkungen auf wesentliche vertragliche Leistungen des Kunden hat, wird TradefleX den Kunden in angemessener Frist informieren.

(4) Soweit der Kunde unmittelbar Vertragsbeziehungen zu Partnern eingeht (z. B. EEG-Direktvermarktungsvertrag, dynamischer Stromliefervertrag, Bilanzkreiszuordnung), gelten zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Partner dessen vertragliche Bedingungen. TradefleX vermittelt diese Verträge gegebenenfalls, wird aber selbst nicht Vertragspartei.

§ 5 AI-Gateway, EMS-Anbindung und Schnittstellen

(1) Die Anbindung des Kundenassets an die Plattform erfolgt über das TradefleX AI-Gateway in der jeweils vertraglich vereinbarten Variante (BASIC, PRO, MAX). Die Eigentums-, Lizenz- und Wartungsbedingungen für das AI-Gateway ergeben sich aus dem Hauptvertrag oder der jeweiligen Gateway-Spezifikation.

(2) Die Kommunikation zwischen AI-Gateway und Cloud erfolgt verschlüsselt und zertifikatsbasiert (Mutual TLS, X.509-Zertifikate je Asset). Die Plattform stellt die für den vertragsgemäßen Betrieb erforderlichen Schnittstellen bereit, insbesondere zu Asset / EMS (z. B. Modbus TCP, OPC UA, ArchiteX EMS), zu Markt- und Tarifdaten (z. B. EPEX, dynamische Tarif-APIs) sowie zu Marktrollen-Partnern.

(3) TradefleX ist berechtigt, Software, Firmware und Konfiguration des AI-Gateway sowie der Plattform durch automatische und manuelle Updates fortzuentwickeln (Over-the-Air-Updates). Sicherheitsrelevante Updates können ohne Vorankündigung eingespielt werden.

(4) TradefleX kann zu Zwecken der Inbetriebnahme, Fehlerdiagnose, Wartung, Sicherheits-Patching und Optimierung einen gesicherten Fernzugriff auf das AI-Gateway und die für die Plattform relevanten lokalen Systeme einrichten. Der Fernzugriff erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits-, Datenschutz- und Audit-Anforderungen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die Funktionsfähigkeit der Plattform setzt eine angemessene Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde stellt insbesondere sicher:

die rechtzeitige, vollständige und richtige Bereitstellung sämtlicher für die Einrichtung, den Betrieb, das Settlement und die regulatorische Erfüllung erforderlicher Stamm-, Asset-, Mess- und Vertragsdaten;

die Verfügbarkeit des Kundenassets sowie der lokal erforderlichen Systeme (BESS, PCS, BMS, EMS, Wechselrichter, Mess- und Steuerinfrastruktur) im vertraglich vorgesehenen Umfang;

eine geeignete Internet- bzw. Netzwerkanbindung am Standort des Assets mit der erforderlichen Bandbreite, Stabilität und Verfügbarkeit; bei besonderen Anforderungen die Einrichtung einer VPN- oder gesicherten Verbindung;

die Schaffung der für den Fernzugriff und für sicherheitsrelevante Wartung erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen;

die Einholung und Aufrechterhaltung sämtlicher erforderlicher behördlicher, regulatorischer und netzbetreiberseitiger Genehmigungen, Anmeldungen, Marktrollen-Registrierungen und Zertifikate (z. B. MaStR, MaLo/MeLo, Fernsteuerbarkeitsnachweis), soweit nicht ausdrücklich vertraglich anders geregelt;

die unverzügliche Information von TradefleX bei Störungen, Ausfällen, technischen Anpassungen, Eigentümer- oder Betreiberwechseln sowie bei Veränderungen der Anlagen-, Anschluss- oder Marktrollen-Situation.

(2) Eingriffe Dritter in das Asset, in das AI-Gateway oder in die für den Plattformbetrieb relevante Infrastruktur sind nur mit vorheriger Zustimmung von TradefleX zulässig, soweit sie sich nicht auf lokale, plattformfremde Funktionen beschränken. Lokale Override-Eingriffe des Kunden (z. B. Asset-Owner-Override gemäß lokalen EMS-Funktionen) sind protokolliert und werden im Rahmen der Reconciliation entsprechend zugeordnet.

(3) Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten in einer Weise, die den Plattformbetrieb wesentlich beeinträchtigt, ist TradefleX nach angemessener Fristsetzung berechtigt, betroffene Leistungen vorübergehend einzustellen, das Asset im Pool-Ranking herabzustufen oder es vorübergehend aus dem Vermarktungsbetrieb herauszunehmen. Die Vergütungs- und Auszahlungsansprüche des Kunden für den betreffenden Zeitraum richten sich nach §§ 9–10.

§ 7 Forecasting, Dispatch und Optimierung

(1) Forecasts sind ihrer Natur nach probabilistisch. Die Plattform führt Forecasts in mehreren Quantilen (typischerweise P10/P50/P90) und versieht sie mit Confidence-Werten. Eine Garantie der punktgenauen Vorhersage einzelner Zeitscheiben (z. B. 15-Minuten-Slots) wird nicht übernommen.

(2) Dispatch-Entscheidungen, Lade- und Entladestrategien sowie die Allokation zwischen verschiedenen Verwertungsschienen (BTM, FTM, Cross-Market) erfolgen auf Basis aktueller Markt-, Forecast- und Asset-Daten unter Beachtung der lokalen technischen und regulatorischen Restriktionen. Die Plattform ist berechtigt, kurzfristig anders zu disponieren, soweit dies durch geänderte Markt-, Asset- oder Netzbedingungen sachlich gerechtfertigt ist.

(3) Bei mehrstufigen Verwertungsmodellen (insbesondere Multi-Use mit BTM- und FTM-Anteilen) respektiert die Plattform die lokal definierte BTM-Reservierung. Die FTM-Vermarktung erfolgt ausschließlich auf der jeweils nicht-reservierten Restkapazität.

(4) Bei Daten- oder Verbindungsausfällen, Forecast-Drift, Provider-Ausfall oder vergleichbaren operativen Ereignissen ist die Plattform zur Self-Healing-Reaktion berechtigt, insbesondere zum automatischen Failover auf alternative Forecast-Provider oder zur Anwendung konservativerer Quantile. Solche Reaktionen werden plattformseitig protokolliert.

§ 8 Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung

(1) TradefleX stellt die Plattform mit einer für moderne, mehrlandfähige Plattformdienste angemessenen Verfügbarkeit bereit. Konkrete Verfügbarkeits- und Service-Level (Service Level Agreement) werden, soweit individuell vereinbart, im Hauptvertrag oder einer separaten Anlage geregelt.

(2) TradefleX ist berechtigt, geplante Wartungs-, Update- und Release-Fenster einzurichten. Geplante Wartungsfenster werden, soweit sie wesentliche Plattform-Funktionen betreffen können, mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb wirtschaftlich kritischer Zeitfenster gelegt. Sicherheits- und stabilitätskritische Maßnahmen können ohne Vorankündigung erfolgen.

(3) TradefleX ist berechtigt, die Plattform weiterzuentwickeln, Funktionen, Schnittstellen, Module und Partner-Anbindungen zu ergänzen, zu modifizieren oder durch funktional gleichwertige Komponenten zu ersetzen. Dabei wird der vertraglich vereinbarte Leistungskern erhalten.

(4) Vorübergehende Einschränkungen aufgrund von höherer Gewalt, Eingriffen Dritter (einschließlich Netz- und Marktbetreibern), regulatorischen Maßnahmen oder Ausfällen wesentlicher Vorlieferanten begründen keine Mangelhaftigkeit der Leistung.

§ 9 Vergütung und Abrechnung

(1) Die Vergütung für die Plattformleistungen ergibt sich aus dem Hauptvertrag, dem zugehörigen Preisanhang oder der jeweiligen Produktbeschreibung. Vergütungsmodelle können — auch kombiniert — insbesondere folgende Bestandteile enthalten: feste Plattformgebühren (z. B. MW-basierte Plattformfee, AI-Gateway-Runtime-Fee), erfolgsabhängige Vergütungen (z. B. Anteil an nachgewiesenen Mehrerlösen, Capture-Rate-Bonus), Index- und Floor-basierte Erlösmechaniken sowie Plattform-Service-Fees auf Settlement-Ebene.

(2) Sämtliche Vergütungen verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden Leistungen gelten die jeweils anwendbaren steuerlichen Regelungen (z. B. Reverse Charge); die Plattform erstellt landes- und steuerklassenadäquate Abrechnungen.

(3) Die Abrechnung erfolgt über das integrierte Settlement-Modell der Plattform. Pro 15-Minuten-Slot, pro Asset und pro Buchungs-Position werden Erlös-, Kosten- und Verrechnungspositionen geführt und im Customer Wallet kumuliert. Jede Settlement-Position ist auf das zugrunde liegende Reconciliation-Intervall zurückverfolgbar.

(4) Settlement-Positionen durchlaufen die Stadien PRELIMINARY (vorläufig), VALIDATED (validiert) und LOCKED (final). Vorläufige Positionen können bis zur Validierung noch durch nachträglich eintreffende Mess-, Markt-, AE- oder Korrekturdaten verändert werden. Nach Locking sind Korrekturen ausschließlich über separate Adjustment-Buchungen im Folgezeitraum möglich.

(5) Korrekturen aus reBAP- bzw. Ausgleichsenergie-Finalisierung, MSCONS-Nachlieferung, Reason-Code-Reklassifizierung, manuellen Operations-Eingriffen oder Marktpreis-Revisionen werden als separate Adjustment-Ledger-Buchungen erfasst und im jeweils folgenden Auszahlungszyklus verrechnet.

§ 10 Customer Wallet und Auszahlung

(1) Der Kunde verfügt über ein virtuelles Kundenkonto („Customer Wallet"), in dem die für ihn relevanten Settlement-Positionen laufend nachvollziehbar abgebildet werden. Das Wallet ist kein Zahlungsdienst im Sinne des ZAG, sondern eine plattforminterne Buchungs- und Transparenzschicht.

(2) Die Auszahlung der jeweils LOCKED-Position erfolgt — soweit im Hauptvertrag nicht anders geregelt — quartalsweise per SEPA-Überweisung auf das vom Kunden hinterlegte Bankkonto. TradefleX ist berechtigt, sachlich gerechtfertigte Mindestauszahlungsbeträge sowie quartals- oder kalenderjahresbezogene Auszahlungstermine festzulegen.

(3) Einwendungen gegen Settlement-Positionen sind innerhalb von 60 Tagen nach Bereitstellung der jeweiligen monatlichen Settlement-Sicht im Customer Dashboard schriftlich oder über die im Dashboard vorgesehenen Funktionen geltend zu machen. Nicht oder nicht fristgerecht beanstandete Positionen gelten als anerkannt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die rechnerische Richtigkeit kann auch nach Fristablauf geltend gemacht werden.

(4) TradefleX ist berechtigt, fällige eigene Forderungen mit Auszahlungsansprüchen des Kunden zu verrechnen. Die Aufrechnung durch den Kunden ist auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt.

§ 11 Daten und Datenschutz

(1) TradefleX ist „System of Record" für sämtliche plattformrelevanten Daten, insbesondere für Asset-Stammdaten, Telemetrie, Fahrplan-, Dispatch-, Reconciliation-, Settlement- und Forecast-Daten. Die rechtliche, technische und strategische Datenhoheit über die Plattformdaten verbleibt bei TradefleX; der Kunde behält die Eigentums- und Verwertungsrechte an seinen eigenen Asset- und Vertragsdaten im rechtlich gebotenen Umfang.

(2) Der Kunde sieht seine eigenen Daten jederzeit in höchster Auflösung über das Customer Dashboard und — soweit vereinbart — über APIs. Eine Weitergabe mandantenspezifischer Daten an Dritte erfolgt ausschließlich auf Grundlage gesetzlicher Pflichten, vertraglicher Vereinbarungen oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Externen Auditoren und Aufsichtsbehörden kann ein lesender, mandantenscharfer Audit-Zugang gewährt werden.

(3) TradefleX ist berechtigt, anonymisierte, aggregierte und mandantenfremde Daten — insbesondere Forecast-Performance, OEM-Kohorten-Profile, Pool-Reliability-Statistiken, Cross-Country-Korrelationen — zur Weiterentwicklung, Qualitätssicherung und Skalierung der Plattform sowie zu wissenschaftlich-technischen und kommerziellen Plattform-Zwecken zu nutzen. Eine Rückverfolgbarkeit auf einzelne Kunden oder Assets ist hierbei ausgeschlossen.

(4) Soweit im Rahmen der Plattformnutzung personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies unter Beachtung der DSGVO, des BDSG sowie der einschlägigen landesspezifischen Datenschutzregelungen. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO). Die Plattform wird grundsätzlich in europäischen Rechenzentren (AWS, Region eu-central-1 mit Multi-Region-Backup) betrieben; bei länderspezifischen Datenresidenz-Anforderungen können dedizierte Country-Layer-Partitionen eingerichtet werden.

(5) Settlement-relevante Buchungen werden gemäß den jeweils einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (insbesondere GoBD) unveränderlich, lückenlos und auditierbar — typischerweise zehn Jahre — aufbewahrt.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich für vertragliche Zwecke. Dies umfasst insbesondere technische, wirtschaftliche, vertragliche, Markt-, Optimierungs-, Forecast- und Settlement-bezogene Informationen.

(2) Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an konzernverbundene Unternehmen, Partner, Berater oder Auditoren ist zulässig, soweit diese ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Weitergabe zur Erfüllung des Vertrags oder zur Wahrung berechtigter Plattform-Interessen erforderlich ist.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und für drei Jahre nach Vertragsbeendigung fort. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG genießen den jeweils gesetzlichen Schutz darüber hinaus.

§ 13 Haftung

(1) TradefleX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TradefleX nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Eine darüber hinausgehende Haftung von TradefleX ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für:

Marktpreisentwicklungen und das Erreichen oder Verfehlen bestimmter Markterlöse, Capture Rates, Spreads oder Dispatch-Mengen;

entgangenen Gewinn und entgangene Erlöse sowie sonstige mittelbare oder Folgeschäden, soweit sie nicht im Rahmen von Absatz 1 oder Absatz 2 zwingend zu ersetzen sind;

Forecastabweichungen, Forecastunsicherheit und probabilistische Streuung im Rahmen des plattformseitig dokumentierten Forecast-Qualitätsmanagements;

Handlungen, Unterlassungen, Insolvenzen oder Ausfälle von Drittanbietern und Partnern, soweit TradefleX diese sorgfältig ausgewählt und überwacht hat;

Anweisungen und Restriktionen von Netzbetreibern, ÜNB/VNB-Eingriffe, Redispatch-Maßnahmen, Spitzenkappung sowie sonstige netz- oder systemdienliche Eingriffe;

Änderungen der Rechtslage, regulatorischer Anforderungen, steuerlicher Vorschriften oder Marktregeln nach Vertragsschluss;

Schäden infolge unrichtiger, unvollständiger oder verspätet bereitgestellter Daten des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie infolge Verletzung von Mitwirkungspflichten;

Schäden infolge höherer Gewalt im Sinne des § 19.

(4) Soweit die Haftung von TradefleX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TradefleX.

(5) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen TradefleX beträgt — vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften — ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 14 Gewährleistung und Mängelrechte

(1) TradefleX gewährleistet die im Vertrag vereinbarte Funktionalität der Plattform im Rahmen der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung. Geringfügige Abweichungen sowie unwesentliche Beeinträchtigungen begründen keine Mängelrechte.

(2) Mängel sind innerhalb angemessener Frist nach Erkennbarkeit schriftlich oder über die im Dashboard vorgesehenen Funktionen anzuzeigen. TradefleX wird Mängel innerhalb angemessener Frist nach den Regeln der Verhältnismäßigkeit beseitigen, gegebenenfalls durch Nachbesserung, Bereitstellung einer Umgehungslösung oder Anpassung der Konfiguration.

(3) Die Replay-Tauglichkeit der Plattform sowie die im Dashboard verfügbaren Audit- und Reconciliation-Funktionen sind die primären Instrumente zur Klärung von Reklamationen und Disputen. Reklamationen, die ohne Nachweis aus dem System of Record erhoben werden, sind nicht ausreichend substantiiert.

§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit, die Mindestlaufzeit, etwaige Verlängerungsmechanismen und die ordentlichen Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Hauptvertrag. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für TradefleX insbesondere vor bei:

erheblichem Zahlungsverzug des Kunden trotz angemessener Mahnung;

schwerwiegender oder wiederholter Verletzung wesentlicher Mitwirkungs-, Vertraulichkeits- oder Datenpflichten;

Eröffnung oder Abweisung mangels Masse eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden;

Verlust regulatorischer Voraussetzungen oder behördlichen Maßnahmen, die einen vertragsgemäßen Plattformbetrieb für das Kundenasset dauerhaft unmöglich machen;

manipulativen Eingriffen in die Plattform, das AI-Gateway oder die Settlement-Datenintegrität.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 16 Folgen der Beendigung

(1) Mit Beendigung des Vertrags enden die Nutzungsrechte des Kunden an der Plattform. TradefleX wird in der Folge die operative Vermarktung des Kundenassets in geordneter Weise einstellen und die offenen Settlement-Positionen ordnungsgemäß abwickeln, einschließlich der finalen Validierung und Auszahlung der bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen LOCKED-Positionen und der noch laufenden Adjustment-Buchungen.

(2) Der Kunde erhält auf Anforderung einen strukturierten Daten-Export seiner eigenen Asset-, Telemetrie- und Settlement-Daten in einem maschinenlesbaren Standardformat (z. B. CSV, JSON). Die Modalitäten und ein etwaiger angemessener Aufwandsersatz werden im Hauptvertrag geregelt.

(3) Settlement-relevante Daten verbleiben im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und der Replay-Architektur der Plattform unverändert im System of Record. Datenexporte gemäß Absatz 2 erfolgen unbeschadet dieser Aufbewahrung.

(4) Eine Rückgabe- oder Deinstallationspflicht hinsichtlich des AI-Gateway sowie etwaige Rückbau-, Demontage- oder Rückgabeansprüche ergeben sich aus dem Hauptvertrag.

§ 17 Multi-Country, regulatorische und steuerliche Anpassungen

(1) Die Plattform ist als europäisch skalierbare Multi-Country-Plattform konzipiert. Länderspezifische regulatorische, marktrollen-, marktkommunikations- und steuerliche Anforderungen werden über länderspezifische Adapter, Konfigurationen und Partner-Anbindungen („Country Layer") abgebildet.

(2) TradefleX ist berechtigt, die zur Erfüllung zwingender regulatorischer, marktorganisatorischer, netz- oder bilanzierungsrechtlicher Vorgaben erforderlichen Anpassungen der Plattform, der Prozesse, der Schnittstellen und der Settlement-Logik mit angemessener Vorankündigung vorzunehmen.

(3) Bei Aktivierung der Plattform in weiteren Ländern oder Marktzonen gelten ergänzend die landesspezifischen Anhänge bzw. die landesrechtlich zwingenden Vorschriften des jeweiligen Marktes. Im Konfliktfall geht zwingendes nationales Recht des Leistungsortes diesen AGB vor.

§ 18 Änderungen dieser AGB

(1) TradefleX ist berechtigt, diese AGB anzupassen, soweit dies aufgrund regulatorischer Änderungen, der Weiterentwicklung der Plattform, geänderter Partner-Konfigurationen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder einer Störung der ursprünglichen Vertragsbalance sachlich gerechtfertigt ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

(2) Änderungen werden dem Kunden in Textform spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. TradefleX wird den Kunden auf diese Folge gesondert hinweisen.

(3) Bei wirtschaftlich wesentlichen Änderungen, die den Kernleistungs- oder Vergütungsbereich betreffen, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu.

§ 19 Höhere Gewalt

(1) Soweit eine Partei durch höhere Gewalt an der Leistungserbringung gehindert ist, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer des Ereignisses sowie für eine angemessene Wiederanlaufphase. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, behördliche oder netzbetreiberseitige Maßnahmen, Cyberangriffe trotz angemessener Sicherheitsvorkehrungen, großflächige Ausfälle öffentlicher Telekommunikations- oder Energieinfrastruktur sowie Ausfälle wesentlicher Cloud-Infrastrukturdienste.

(2) Die Parteien werden sich unverzüglich gegenseitig informieren und alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren und den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Aufenthaltsstaats des Kunden bleiben unberührt; eine entsprechende Anwendung kommt mangels Verbrauchereigenschaft des Kunden jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung ist der Sitz der TradefleX Europe GmbH, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. TradefleX ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

TradefleX Europe GmbH · Allgemeine Geschäftsbedingungen · Version 1.0 · Stand Mai 2026

TradefleX Europe

Market Runtime für dezentrale Energie-Flexibilität.

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